Satzung
Satzung der Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD e.V.
1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein heißt "Arbeitsgemeinschaft SCHACHT KONRAD". Er hat seinen Sitz in Salzgitter und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf die gesamte von der Atommüllendlagerung in ASSE II, dem Endlager Morsleben und SCHACHT KONRAD betroffene Region zwischen Harz und Heide.
2. Zweck des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die absolute Minimierung der Strahlenbelastung durch kerntechnische Anlagen, insbesondere der Arbeits- und Umweltschutz im Bereich der Lagerung radioaktiver Abfälle. Der Verein will alle Gruppen und all jene zusammenschließen, die der Einlagerung von Atommüll in SCHACHT KONRAD und ASSE II kritisch gegenüberstehen und denen daran liegt, einen betreiberunabhängigen Beitrag zur Diskussion in der Öffentlichkeit zu leisten.
Der Zweck des Vereines wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der betreiberunabhängigen wissenschaftlichen Arbeit und durch Information und fachliche Beratung der interessierten Öffentlichkeit.
(2) Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auf Antrag mit 2/3 Mehrheit. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragssatzung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
(2) Mitglieder, die trotz mehrfacher Erinnerung ihrer Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
5. Organe
(1) Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- der Koordinationsausschuss
- der geschäftsführende Vorstand
- der wissenschaftliche Beirat
(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf
- Arbeitsgruppen, Ausschüsse und besondere organisatorische Einrichtungen schaffen bzw. als besondere Organe des Vereins anerkennen und mit besonderen Kompetenzen ausstatten und
- Einzelpersonen zu Sonderbeauftragten ernennen.
Der geschäftsführende Vorstand kann besondere Organe und Sonderbeauftragte vorbehaltlich der Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorläufig einrichten.
6. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens jährlich. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand, den erweiterten Vorstand, beruft und entlässt die Mitglieder des Beirates, legt die Grundsätze der Arbeit des Vereins fest, beschließt einen Finanzplan, entscheidet über die Beschäftigung von Mitarbeiter/innen und kann organisatorische Einrichtungen und Ausschüsse für besondere Aufgaben schaffen und mit besonderen Kompetenzen ausstatten.
(2) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der geschäftsführende Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern muss der geschäftsführende Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Aus unabweisbar aktuellen Anlässen kann der geschäftsführende Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Dabei hat die Ladung in der Form des Absatzes 2 zu erfolgen. Die Ladungsfrist wird auf 2 Tage verkürzt.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(5) Über alle Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll angefertigt, das allen Mitgliedern zugänglich ist. Es ist von dem/der Protokollführer/in, der/die von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
7. Koordinationsausschuss
(1) Der Koordinationsausschuss koordiniert die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft in den verschiedenen Bereichen. Er ist das höchste beschlussfassende Organ der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Mitgliederversammlungen und soll möglichst monatlich, mindestens jedoch vierteljährlich tagen. Ihm obliegen alle grundlegenden Entscheidungen über Projekte, Kampagnen, Gutachten, die Durchführung oder Beteiligung an Aktivitäten und offizielle Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft. Finanz- und Personalentscheidungen, die über die unmittelbare Geschäftsführung hinausgehen, bedürfen seiner Zustimmung.
(2) Der Koordinationsausschuss besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, 5 von der Mitgliederversammlung zu wählenden persönlichen Mitgliedern oder von korporativen Mitgliedern, dem Koordinator der wissenschaftlichen Beirates, sowie den von der Arbeitsgemeinschaft für besondere Aufgabengebiete ernannten Beauftragten.
(3) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt, alle Mitglieder des Koordinationsausschusses regelmäßig zu informieren und zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands mit einer Frist von 2 Werktagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Der Koordinationsausschuss tagt in der Regel öffentlich. Er kann in begründeten Fällen, insbesondere für Personalangelegenheiten, die Öffentlichkeit ausschließen.
(5) Für die Protokollierung gilt 6 Abs. 5 entsprechend.
8. Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. 26 BGB.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gleichberechtigt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Koordinationsausschusses und unterrichtet die Mitglieder über die Arbeit.
(3) Willenserklärungen für den Verein können von jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes abgegeben werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern des Vereins, die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
(5) Der geschäftsführende Vorstand tagt in der Regel für Mitglieder öffentlich. Er kann in begründeten Fällen, insbesondere für Personalangelegenheiten, die Öffentlichkeit ausschließen.
9. Wissenschaftlicher Beirat
In den wissenschaftlichen Beirat können Personen berufen werden, die von ihrer wissenschaftlichen und fachlichen Qualifikation besonders geeignet sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Der Beirat berät die übrigen Organe des Vereins bei der Erfüllung des Vereinszwecks i.S. von 2 Abs. 1.
10. Finanzen
(1) Für die Finanzführung des Vereins kann eine besondere Finanzordnung festgelegt werden.
(2) Die Kassen- und Rechnungsführung ist jährlich durch 2 Rechnungsprüfer/innen zu prüfen, die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind und nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
11. Satzungsänderung, Auflösung
(1) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 3/4 aller Mitglieder dies in einer Urabstimmung verlangen. Die Durchführung der Urabstimmung muss eine ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die als gemeinnützig anerkannten Vereine Initiative gegen das Atommüllendlager Morsleben e.V., BISS Bürgerinitiative Strahlenschutz Braunschweig e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung der Arbeitsgemeinschaft Schacht KONRAD e.V. im August 1987 in Vechelde, zuletzt geändert im April 2013.